§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen
- Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern,juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gem. § 310 Abs. 1 BGB
(iF.: Auftraggeber=AG).
- Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des AGs gelten nur im Falle unserer ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung hierzu.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
- Ergänzende Vertragsgrundlage zu unseren AGB ist die VOB/ZTV-M und ZTV-SA in ihren jeweils neuesten Fassungen.
- Soweit wir als Nachunternehmer tätig sind, gelten von unserem Vorunternehmer/AG gesetzte Ausführungsfristen auch für unsere Subunternehmer.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, überlassene Unterlagen
- Ein Vertrag zwischen uns und dem AG kommt nur dann zustande, wenn der Auftrag/die Bestellung des AGs, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren sind, von uns
schriftlich bestätigt worden ist. Spätere Änderungen eines Vertrages haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
- Soweit in unserem Angebot mehrere Gewerke angeboten wurden, ist dieses in den darin offerierten Leistungen und Preisen nur in seiner Gesamtheit verbindlich; löst der AG einzelne Gewerke aus
dem Angebot heraus, so gilt dies als neues Angebot des AGs und bedarf unserer gesonderten, ausdrücklichen Annahme.
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
- Das Angebot zur Lieferung von Gleitwänden wird nur gültig, wenn uns binnen 2 Arbeitstagen eine schriftliche Angebotsannahme für den Auftragsfall zugesendet wird.
- Muster, Abänderungen, Skizzen u. ä. sind nicht bindend. Wir sind berechtigt, zweckentsprechende Abänderungen vorzunehmen, die aus technischen Gründen notwendig sind und den Charakter des
Vertragsgegenstandes nur unwesentlich ändern.
- An allen unseren Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit
unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
- Der AG haftet dafür, dass die bestellten Waren keine Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte Dritter verletzen.
§ 3 Preise, Leistungsinhalte und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, beinhalten unsere Leistungen und Preise
- nur eine einmalige An- und Abfahrt;
- nur maschinelle Verarbeitungen, in bauseits zu sichernder Baufreiheit;
- keine Vorbehandlung des Untergrundes;
- keine Reinigung des Untergrundes (erfolgt bauseits),
- keine Gestellung eines Markierungsplanes.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind in die Einheitspreise nicht eingerechnet
Kosten für
- die Prüfung der verkehrstechnischen Eigenschaften,
- die Gebühren für verkehrsrechtliche Anordnungen
- evtl. Nachschneiden von Sträuchern und Bäumen im Bereich der Verkehrszeichen,
- Schutzplankenarbeiten,
- Sicherung mit Sandwällen,
- Herstellung von Standflächen für Gleitwände
- die Absicherung durch die Straßen-/Autobahnmeisterei
- Sicherungen innerhalb eines gesperrten Baustellenbereiches
(4) Soweit nicht anders vereinbart, werden gesondert berechnet
- Leistungen zur Instandsetzung fehlender oder defekter Gelbmarkierung aufgrund der Ausführung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen (insbesondere Vorhandensein von Auftausalzen, nur
oberflächig trockenen Fahrbahnen) oder bei Beschädigung durch Winterdiensteinsätze.
- eventuelle Handarbeiten für Markierungen im Bereich von baulichen Hindernissen mit 20 % Aufschlag auf die Leistungsposition.
- Maßnahmen zur zusätzlichen Sicherung in nicht unter öffentlichem Verkehr befindlichen Bereichen.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung sofort fällig und ohne Abzug spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung mit Zahlungseingang bei uns zu zahlen.
Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen.
(7) Der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags darf nur mit Zustimmung des AGs überschritten werden. Nach Vertragsschluss entstehende Rohstoff- und Materialpreisänderungen oder tariflich
bedingte Lohnkostenerhöhungen dürfen jedoch ohne Zustimmung des AGs an diesen weitergegeben werden, sofern diese später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen. Gesetzliche Erhöhungen der
Umsatzsteuer finden ab Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Berücksichtigung. Im Falle einer Preisanpassung hat der AG das Recht, dieser binnen vier Wochen zu widersprechen, anderenfalls gilt
die Anpassung als genehmigt.
(8) Bei Mengenunterschreitungen von mehr als 10 % werden geänderte Einheitspreise auf der Grundlage von §2 (3) Abs.3 VOB/B berechnet.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Dem AG steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Ausführungs-/Lieferzeit, Witterung
(1) Ausführungstermine sind gesondert zu vereinbaren.
(2) Der Einsatzbeginn ist 2 Wochen vorab schriftlich anzuzeigen.
(3) Eine Verfügbarkeit der Schutzwandelemente gewährleisten wir acht Wochen nach schriftlichem Auftragseingang.
(4) Der Beginn der von uns angegebenen Ausführungs- oder Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AGs voraus. Die Einrede nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
(5) Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(6) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Ausführungs- und Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Auftragswertes.
(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des AGs wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
(8) Witterungsbedingte Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten. Aus betriebsbedingten Gründen ist in der Zeit vom 1. November bis 31. März der Einsatz von Markierungskolonnen nur begrenzt
möglich.
§ 6 Gefahr Übergang bei Warenversendung
(1) Wird Ware auf Wunsch des AGs an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den AG, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den AG über.
(2) Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf
berufen.
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
wenn der AG sich vertragswidrig verhält. Stand: 03/2020
- Der AG ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektions-arbeiten durchgeführt werden, hat
der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der AG uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der AG für den uns entstandenen Ausfall.